Die Clearingstelle EEG-KWKG hat mit Votum vom 25. Juni 2020 einem PV-Anlagenbetreiber Recht gegeben, der seine von der EEG-Umlage für die Eigenversorgung befreite Bestandsanlage vor dem 1. Januar 2018 um 30 % erweitert hatte und die Umlagebefreiung gemäß § 61e Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017  (Regelung zum sog. “Repowering”) auch für die Erweiterung in Anspruch nehmen wollte. Der PV-Anlagenbetreiber wurde in dem Verfahren von NÜMANN + SIEBERT Rechtsanwälte vertreten.

Näheres zu der Entscheidung finden Sie in unserem blog green-energie-law.com.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Peter Nümann

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