Das Gesetz sieht eine Änderung im BauGB vor, die Batteriespeicher in die Reihe privilegierter Außenbereichsvorhaben aufnehmen soll. Die neue Regelung in § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB privilegiert ein Vorhaben, wenn es „der Speicherung von elektrischer Energie in einer Batteriespeicheranlage mit einer Speicherkapazität von mindestens 1 Megawattstunde dient.“ Zu den Details berichtet Rechtsanwältin Christina Wohlgemuth hier in unserem blog.

Ein weiteres Gesetz soll die Privilegierung allerdings schon wieder einschränken. 

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