Der Bundestag hat am 13. November die EnWG-Novelle beschlossen.

Die abschließende Beratung der EnWG‑Novelle im Bundesrat ist für den 21. November 2025 vorgesehen. Mit einem Einspruch des Bundesrates ist nicht zu rechnen. Das Gesetz muss dann noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Das könnte noch im Dezember sein. Am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt treten die Neuregelungen in Kraft.

Wichtige Regelungsinhalte der Novelle:

  • Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1711 zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Strom- und Gasbereich: Unter anderm die Vorschriften in §§ 40ff. EnWG (Lieferantenpflichten) werden entsprechend angepasst.
  • Einführung eines neuen § 42c EnWG zur Regelung von „Energy Sharing“: Erneuerbar erzeugter Strom kann analog der „Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ innerhalb lokaler Gemeinschaften geteilt und genutzt werden, ohne dass allerdings Netzentgelte und Bilanzkreispflichten entfallen. Letztlich ändert sich dadurch wenig. Denn schon jetzt kann „eigener“ Strom durch Verkauf und Wiederankauf über einen Direktvermarkter an einem anderen Ort verbraucht werden, auch wenn es sich natürlich physikalisch nicht um denselben Strom handelt. Es ist aber finanziell unattraktiv, da Netzentgelte und Margen des Energieversorgers, der das abwickelt, ebenso anfallen, wie beim normalen Netzstrom. Nun kann eine Nutzergemeinschaft einer PV-Anlage bis 30 kW dies über eine andere Vertragskonstruktion abwickeln, für die komplizierte Voraussetzungen und Regeln gelten. Der Anlagenbetreiber und Stromlieferant wird dafür von der Anzeige der Energiebelieferung gem. § 5 EnWG und verschiedenen anderen Lieferantenpflichten gem. §§ 40ff. (u.a. den meisten Informations- und Stromkennzeichnungspflichten in Werbung, Verträgen und Rechnungen, den Pflichten zu bestimmten Tarifangeboten usw.) befreit. Angesichts der Anlagengröße ist der Aufand gleichwohl viel zu groß und der Nutzen gering. Die Reaktionen aus dem Bereich der Bürgerenergiegenossenschaften, die für das Energy-Sharing lobbyiert hatten, sind deshalb verhalten.(„Spirit des Energy Sharing wurde nicht gesehen und umgesetzt„)
  • Vehicle-to-Grid“ (V2G) wird zulässig, was sehr zu begrüßen ist, aber entsprechende Anbieter und Wallboxen erfordert. Hier wird aber sicherlich bals einiges passieren. Geschäftlich eine spannende Sache, aber auch volkswirtschaftlich positiv: Die Flotte der Elektroautos (BEV) in Deutschland dürfte bereits jetzt eine Gesamt-Batteriekapazität von 100 GW überschritten haben. Natürlich steht nur ein Teil der BEV bei akutem Bedarf angeschlossen an die Wallbox für netzdienliches Be- und Entladen zur Verfügung. Aber mit nur 10% der Kapazität an der Wallbox könnten BEV rund ein Drittel der Batteriekapazität bereitstellen, die aktiv zur Netzstabilität herangezogen werden könnte.
  • Die Übergangsregelung für sogenannte „Kundenanlagen“ (Stromverteilungen außerhalb des öffentlichen Netzes in Mehrfamilienhäusern, Bürogebäuden, Industrie- und Gewerbearealen) mit Bestandsschutz bis Ende 2028 kommt wie hier vorgestellt und kritisiert.
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