Die Begründung des Beschlusses zur Kundenanlage vom 13.05.2025 des Bundesgerichtshofes (BGH) liegt nun vor. Diese bestätigt die von uns bereits geäußerten Bedenken:

Eine Kundenanlage, so der BGH, sei nur dann gegeben, „wenn sie kein Verteilernetz im Sinn von Art. 2 Nr. 28 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie darstellt“.

Ein Verteilernetz ist wiederum nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), das dem Beschluss des BGH vorausging, „ein Netz, das der Weiterleitung von Elektrizität […] dient, die zum Verkauf an Großhändler und Endkunden bestimmt ist“.

hier weiterlesen: green-energy-law.com

Betroffen sind Mieterstromanbieter und Betreiber von Gewerbearealen.

Ihr Anspechpartner: Rechtsanwalt Peter Nümann

 

Menü