Uns erreichen Anfragen von Mandanten, die die volle EEG-Umlage auf den selbst erzeugten und vor Ort  verbrauchten Strom zahlen sollen, da sie nach Lesart der Netzbetreiber Strom an Dritte lieferten.

Betreibergemeinschaften, Gemeinschaftsbetrieben und sogar Familien werden künstlich Stromlieferverhältnisse unterstellt, die je nach Konstellation zur EEG-Umlagepflicht des unmittelbaren Anlagenbesitzers oder -eigentümers, Stromanschlussnehmers oder die Familie mit eigenem Strom versorgenden Familienvaters führen sollen.  Unter der schlichten Formel, ein Stromlieferverhältnis liege vor, sobald Stromerzeuger und Stromverbraucher (juristisch betrachtet) zwei verschiedene Personen seien, werden kleine und kleinste Stromlieferungen unterstellt, deren Lieferant zum “Elektrizitätsversorgungsunternehmen” wird und EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber abzuführen hat.

Grausig der Gedanke an Hotels, verpachtete Betriebskantinen, Gemeinschaftsbetriebe. Denn wer Strom an Dritte liefert, muss  die Strommenge mit geeichten Zählern messen und die Meldung von einem Wirtschaftsprüfer testiert an den Übertragungsnetzbetreiber melden. Auch Eigenversorger, die auf den „selbst oder durch Dritte“ vor Ort verbrauchten Strom aus ihrer bis Anfang 2012 in Betrieb genommenen Anlage noch Vergütung beanspruchen können, werden so – vermeintlich – EEG-umlagepflichtig – wenn sie den Strom vor Ort verbrauchen – und finanzieren damit die ihnen zustehende Vergütung nachträglich selbst.

Kann das denn richtig sein? Nein. Natürlich nicht.

 

Rechtsanwalt Peter Nümann informiert hierzu in der aktuellen Sonnenenergie (Link zur Online-Version). Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Green-Energy-Blog (Link zum Blog).

Für eine allgemeine Erörterung steht Rechtsanwalt Peter Nümann auch auf dem

Expertenforum der Solarakademie am 12. November 2015 in Nürnberg (Link zum Veranstalter)

oder beim

Seminar Photovoltaik und Recht am 27. November 2015 in Nürnberg (Link zum Veranstalter)

oder auf Anfrage für Inhouse-Workshops zur Verfügung.

Anfang des kommenden Jahres die Reaktion der Bundesnetzagentur auf die Eingaben im Zuge der Konsultation um den Leitfaden zur Eigenversorgung. Gerne halten wir Sie auf dem Laufenden.

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Natürlich beraten wir Sie gerne auch individuell, wenn Sie betroffen sind.

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